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FAQ – Antworten auf die häufigsten Fragen

Sie möchten mehr über unsere Behälter, ein optimales Handling oder bestimmte gesetzliche Bestimmungen erfahren? In unseren FAQs haben wir Antworten auf einige der häufigsten Fragen für Sie übersichtlich auf den Punkt gebracht.

Mobile Tankanlagen

Genehmigung / Prüfung

Ist die mobile Tankanlage als Transportbehälter (Verpackung oder IBC) zugelassen? In diesem Fall ist für den Transport keine Genehmigung erforderlich. Sollten Sie die Anlage stationär im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einsetzen, müssen Sie allerdings die Vorgaben für eine stationäre Kraftstofftankanlage beachten.

Ja. Alle als IBC zugelassene Container – wie etwa der QUADRO-C mit einem Volumen ab 700 Litern – müssen wiederkehrend nach dem ADR geprüft werden. Anders verhält es sich mit als Fass oder Verpackung zugelassenen Containern wie dem CONTY-B oder dem CONTY-ECO. Diese unterliegen nicht der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung. Andere eventuell erforderliche Prüfungen wie zum Beispiel nach UVV, Explosionsschutz bei Benzinlösungen etc. sind ebenfalls, gemäß den vorgeschriebenen Abständen, in Betreiberverantwortung durchzuführen.

Nein. Kunststoff- oder Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehälter dürfen nach dem ADR-Absatz 4.1.1.15 für maximal fünf Jahre verwendet werden. Aber: Der Kunststoffbehälter kann über eine Reparatur durch einen anerkannten Fachbetrieb ausgetauscht und nach einer anschließenden Prüfung für weitere fünf Jahre genutzt werden. 

Nein! Sofern die erforderlichen Inspektionen durchgeführt wurden, sind IBCs sowie Fässer und Verpackungen zeitlich unbefristet für den Transport zugelassen.

Prüfungen (Inspektionen) nach dem ADR müssen in Abständen von nicht mehr als 2,5 Jahren ab Herstelldatum erfolgen.

Dies ist in der Gefahrgutregel BAM-GGR 002 der Bundeanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM) geregelt. Diese definiert, wer wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen an IBC durchführen darf.

Inspektion nach 2 ½ Jahren
Durch eine bei der BAM registrierte Inspektionsstelle II, gemäß BAM-GGR 002 – Teil B, Absatz B 1.2.1, B 2.1 und B 3.1

Inspektion nach 5 Jahren
Durch eine bei der BAM registrierte Inspektionsstelle I, gemäß BAM-GGR 002 – Teil A, Absatz A 1.2.1, A 2.1 und A 3.1

Details sind definiert in den ADR/RID Abschnitten 6.5.4.4. und 6.5.6.7. Zusammengefasst sind dies folgende Arbeiten:
 
Inspektion nach 2 ½ Jahren

  • Prüfung des äußeren Zustandes
  • Prüfung der Kennzeichnung
  • Prüfung der Funktion der Bedienausrüstung
  • Dichtheitsprüfung mit Luft mit 0,2 bar Überdruck

 
Inspektion nach 5 Jahren

  • Umfang der Inspektion nach 2 ½ Jahren
  • Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster
  • Innenbesichtigung

Transport

Ist der Behälter als Transportbehälter für Gefahrgut zugelassen? In diesem Fall darf er selbstverständlich transportiert werden. Alle Rietberg Kraftstoffcontainer sind entweder als Verpackung, IBC oder Tankcontainer zugelassen und dürfen somit gefüllt transportiert werden.

Stellen Sie sicher, dass die Bezettelung und die Kennzeichnung am Behälter vollständig und lesbar sind. Sofern der Transport unter „vereinfachten Bedingungen“ (ohne Überschreitung der Freigrenzen gemäß ADR Abschnitt 1.1.3.6, 1000-Punkte-Regel) erfolgt, müssen lediglich ein 2-Kilogramm-Feuerlöscher und ein Beförderungspapier mitgeführt werden. Bitte beachten: Natürlich müssen die vorgeschriebenen Inspektionen termingerecht durchgeführt werden. Auch der Behälter selbst muss intakt und alle Öffnungen am Behälter dicht verschlossen sein.

Mobile Tankanlagen die als Verpackung oder IBC zugelassen sind, dürfen unter „vereinfachten Bedingungen“ transportiert werden. Dies ist immer dann möglich, wenn die in ADR-Abschnitt 1.1.3.6 genannten Freigrenzen (1000-Punkte-Regel) nicht überschritten werden. Beim Transport unter „vereinfachten Bedingungen“ brauchen diverse ADR-Vorschriften nicht berücksichtigt zu werden.

Hier die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick

  • die Anforderungen an das Fahrzeug und dessen Ausrüstung. Konkret: Keine orangen Warntafeln vorne und hinten!
  • die besondere Schulung des Fahrzeugführers. Konkret: Kein ADR (Gefahrgutfahrer)-Schein!

Die Freigrenze für Diesel beträgt 1000 Liter (= 1000 Punkte), die für Benzin 333 Liter (= 999 Punkte) pro Beförderungseinheit (Fahrzeug mit/ohne Anhänger). Voraussetzung ist, dass kein weiteres Gefahrgut transportiert wird. Größere Mengen dürfen mit zugelassenen Behältern natürlich auch transportiert werden, jedoch sind dann alle ADR-Vorschriften für einen Gefahrguttransport einzuhalten.

Ein Beförderungspapier ist letztendlich nichts anderes als ein Lieferschein, in dem allerdings gemäß ADR-Abschnitt 5.4.1 die nachstehenden Pflichtangaben vorhanden sein müssen.
Die Informationen in [Klammern] stehen beispielhaft für Diesel:

a) Die UN-Nummer des Stoffes [UN 1202]
b) Die offizielle Benennung des Stoffes [Dieselkraftstoff]
c) Die Nummer des/der Gefahrzettels/Gefahrgutklasse [III]
d) Die Verpackungsgruppe des Stoffes [3]
e) Anzahl und Beschreibung des Versandstücks [1 Stück IBC]
f) Die Gesamtmenge des gefährlichen Gutes [950 Liter]
g) Der Name und die Anschrift des Absenders [Firma Tiefbau]
h) Der Name und die Anschrift des Empfängers [Firma Tiefbau-Baustelle X]
i) Eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung [Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen]
j) --- (bleibt im aktuellen ADR frei)  
k) Der Tunnelbeschränkungscode (soweit zugeordnet) [D/E]

Das Beförderungspapier ist an keine Form gebunden und die Stelle und die Reihenfolge der Angaben dürfen frei gewählt werden. Die Angaben zu a), b), c), d) und k) müssen jedoch in dieser Reihenfolge ohne weitere Angaben erscheinen, für Diesel also:

UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E)

Gemäß ADR-Kapitel 5.2. müssen Versandstücke (Verpackungen und IBC) gekennzeichnet und bezettelt werden, damit von außen erkennbar ist, welcher Stoff enthalten ist. Bei IBC mit einem Volumen über 450 Liter ist dies an zwei gegenüberliegenden Seiten vorzunehmen. Bei IBC bis maximal 450 Liter Volumen sowie Verpackungen ist dies an nur einer Seite ausreichend.

Nachstehend beispielhaft die Bezettelung für den Transport von Benzin:

UN-Nummer: UN 1203
Gefahrgutklasse: Gefahrzettel Nr. 3 (Rote Raute mit Flammensymbol)
Hinweis auf umweltgefährdenden Stoff: Kennzeichen (Weiße Raute mit Symbol Fisch und Baum)

Ergänzend dazu sind einmal stoffbezogene Sicherheitshinweise nach GHS anzubringen. Ein sachgerecht für den Transport vorbereiteter IBC könnte so (Kraftstoffcontainer Kennzeichnung - Download (pdf, 274 KB)) aussehen.
Übrigens: Mit jedem Rietberg Kraftstoffcontainer wird ein Satz Aufkleber für die Erstkennzeichnung mitgeliefert.

Betrieb / Wartung

Gemäß TRbF 30 Anhang 4 dürfen ortsbewegliche Arbeitsmaschinen aus Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem Volumenstrom von max. 200 Liter/min befüllt werden. Die Betankung von Kraftfahrzeugen aus Tankcontainern ist nicht zulässig. Die Aufstellung muss auf ebenem und ausreichend tragfähigem Untergrund erfolgen. Bei Abgabe von Benzin muss der Behälter ausreichend geerdet sein.

Unsere Tankcontainer dürfen zum Transport und zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden. Wollen Sie unsere Modelle am Ort der Lagerung als Entnahmebehälter einsetzen, so dürfen diese dort nicht wieder befüllt werden. Dies muss auf einer Abfüllfläche wie etwa einer Tankstelle vorgenommen werden. Das Befüllen des Behälters darf zudem nur über den dafür vorgesehenen Füllstutzen entweder von einem Tankfahrzeug aus mit Ankoppelung des Grenzwertgebers oder aber auf einer Tankstelle, auch Eigenverbrauchstankstelle, mit selbsttätig schließender Zapfpistole erfolgen.

Rietberg Kraftstoffcontainer sind weitestgehend wartungsfrei. Unabhängig von den Inspektionen und Prüfungen gemäß ADR sind Behälter und Ausrüstung jedoch regelmäßig auf eventuelle Beschädigungen zu kontrollieren. Der Kraftstoffcontainer darf nur in einem technisch einwandfreien Zustand verwendet werden. Das Leckanzeigegerät eines doppelwandigen Kraftstoffcontainers, ein eventuell vorhandener Grenzwertgeber sowie eine eventuell montierte Pumpe sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.

Sie haben weitere Fragen? Über unsere Hotline beraten wir Sie gerne persönlich: 05244 983-200.

INSPEKTION UND PRÜFUNG VON IBC

Alle IBC müssen, gerechnet ab dem Datum der ersten (Werks-)Prüfung, in einem Rhythmus von 2 ½ Jahren wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden, und zwar:

 

Inspektion nach 2½ Jahren

Durch eine bei der BAM registrierte Inspektionsstelle II, gemäß BAM-GGR 002 – Teil B, Absatz B 1.2.1, B 2.1 und B 3.1

  • Prüfung des äußeren Zustandes
  • Prüfung der Kennzeichnung
  • Prüfung der Funktion der Bedienausrüstung, d. h. alle zum Behälter gehörenden Armaturen
  • Dichtheitsprüfung mit Luft mit 0,2 bar Überdruck

 

Inspektion nach 5 Jahren

Durch eine bei der BAM registrierte Inspektionsstelle I, gemäß BAM-GGR 002 – Teil A, Absatz A 1.2.1, A 2.1 und A 3.1

  • Zusätzlich zum Umfang der Inspektion nach 2 ½ Jahren ist durchzuführen:
  • Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster
  • Innenbesichtigung

 

Gegebenenfalls anfallende Instandsetzungsarbeiten sowie Montagematerialien werden nach Aufwand berechnet. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag.

STATIONÄRE TANKANLAGEN DIESEL

Genehmigung / Prüfung

Allgemein gilt, dass Anlagen ab 1.000 Liter anzeigepflichtig sind, ab 5.000 Liter Inhalt ist ein Bauantrag zu stellen. In einigen Bundesländern gelten jedoch abweichende Regelungen.

Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Litern Inhalt müssen vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Auf die Prüfung kann allerdings verzichtet werden, wenn die Aufstellung durch einen Fachbetrieb erfolgt ist.

Eine Dieseltankanlage bis 10.000 Liter braucht nicht wiederkehrend geprüft werden (in Wasserschutzgebieten 5m³). Die örtlichen Behörden können aber weitergehende Anforderung stellen.

Transport

Lagerbehälter sind nicht für den Transport von Gefahrgut zugelassen und dürfen deshalb im befüllten Zustand generell nicht transportiert werden. Wenn ein Lagerbehälter an einen anderen Standort verbracht werden soll, muss der Behälter bis auf eine technisch bedingte Restmenge entleert und alle Öffnungen dicht verschlossen werden. Bei einem solchen Transport unterliegt der Behälter den Regelungen gemäß ADR Unterabschnitt 1.1.3.1 f).

Aufstellung

Dieseltankanlagen mit Rietberg Lagebehältern sind in der Regel Eigenverbrauchstankstellen. Das bedeutet: Es handelt sich dabei um Anlagen mit geringem Verbrauch, die gemäß AwSV eine Jahresabgabe von 100 Kubikmetern nicht übersteigen. Die Anforderungen an Tankstellen für Kraftfahrzeuge werden in TRwS 781 definiert. Generell ist zu beachten, dass ein zugelassener Lagerbehälter eventuell auch für die Aufstellung im Freien eingesetzt wird. Der Behälter sollte doppelwandig im Sinne der AwSV oder mit einer zugelassenen Auffangwanne versehen sein. Weiterhin ist eine Abfüllfläche erforderlich. Ein entsprechender Anfahrschutz ist zu gewährleisten.

Doppelwandige Anlagen im Sinne der der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Rietberg Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Rietberg Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen sind keine doppelwandigen Anlagen im Sinne der AwSV.

Gemäß TRwS 781 ist eine Abfüllfläche sowohl für die Befüllung des Behälters, als auch für die Betankung der Fahrzeuge erforderlich. Für Anlagen unter 1000 Liter Lagervolumen gelten vereinfachte Bedingungen. Die Rietbergwerke bieten mit dem Kraftstoffabfüllplatz eine fertige Lösung.

  • Unterstützung in Produktionsprozessen
  • Verpacken der Ware
  • operative Verantwortung für die Anlage & Fachliche Führung eines kleinen Teams
  • Einrichtung & Inbetriebnahme der Anlage
  • Gute Deutschkenntnisse erforderlich
  • Versorgung der Arbeitsplätze mit Material
  • Be- und Entladen der LKWs
  • Staplerschein notwendig
  • Durchführung von Produktprüfungen
  • Kontrolle der Personal- und Betriebshygiene und Überwachung der Metalldetektoren
  • Bereitschaft in Wechselschicht zu arbeiten

Betrieb / Wartung

Die Abgabeeinrichtung muss schnell abgeschaltet werden können. Eventuell ist auch ein Not-Ausschalter zu installieren. Sie müssen außerdem einen Feuerlöscher und Ölbindemittel bereithalten. Eine Betriebsanweisung ist ebenfalls auszuhängen.

Rietberg Kraftstofftankanlagen sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung hingegen müssen regelmäßig auf eventuelle Beschädigungen kontrolliert werden und die Kraftstofftankanlage darf nur in einwandfreiem Zustand eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und ein ggf. vorhandener Grenzwertgeber sowie eine eventuell montierte Pumpe sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.

STATIONÄRE TANKANLAGEN BENZIN

Genehmigung / Prüfung

Nein, denn Benzintankanlagen sind nach Betriebssicherheitsverordnung erlaubnisbedürftig. In der Regel muss auch ein Bauantrag gestellt werden.

Ja, eine Benzintankanlage muss vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung muss die Prüfung in Abständen von fünf Jahren wiederholt werden.

Transport

Lagerbehälter sind nicht für den Transport von Gefahrgut zugelassen und dürfen deshalb im befüllten Zustand generell nicht transportiert werden. Wenn ein Lagerbehälter an einen anderen Standort verbracht werden soll, muss der Behälter bis auf eine technisch bedingte Restmenge entleert und alle Öffnungen dicht verschlossen werden. Bei einem solchen Transport unterliegt der Behälter den Regelungen gemäß ADR Unterabschnitt 1.1.3.1 f).

Aufstellung

Die Anforderungen an eine Tankanlage sind in der TRwS 781 definiert. Zu Beachten ist, dass ein zugelassener Lagerbehälter für die Aufstellung im Freien eingesetzt wird. Der Behälter sollte doppelwandig im Sinne der AwSV sein. Es ist zudem ein Abstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden einzuhalten, wenn diese nicht feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) sind. Außerdem ist ein entsprechender Anfahrschutz zu gewährleisten.

Doppelwandige Anlagen im Sinne der der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Rietberg Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Rietberg Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen sind keine doppelwandigen Anlagen im Sinne der AwSV.

Gemäß TRwS 781 ist eine Abfüllfläche sowohl für die Befüllung des Behälters als auch für die Betankung der Fahrzeuge erforderlich. Für eine Eigenverbrauchstankanlage mit geringem Verbrauch gelten vereinfachte Bedingungen.

Für die Größe des Abfüllfläche sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Befüllung des Lagerbehälters
Der Wirkbereich bei der Befüllung umfasst die waagerechte Schlauchführungslinie um die Anschlussarmatur des Lagerbehälter + 2,5 m zu allen Seiten.

b) Abgabe – Betankung der Fahrzeuge
Hier gilt die Regel Zapfschlauchlänge einschließlich Zapfventil + 1 m in alle Richtungen. Der sich dadurch ergebende Kreis kann durch eine Spritzschutzwand zum Halbkreis verkleinert werden. Hierfür ist eine Spritzschutzwand von mindestens 1 m Höhe und ausreichender Breite erforderlich.

Datenblatt: Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen - Download (pdf, 193 kb)

Bei Auslegung der Abfüllfläche ist weiterhin das Rückhaltevolumen zu berücksichtigen - hierfür gilt:

a) Befüllung des Lagerbehälters
Bei der Befüllung des Lagerbehälters ist ein Rückhaltevolumen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bis zum Wirksamwerden selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen austreten kann.
Hieraus ergibt sich, dass beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) ein Rückhaltevermögen von 100 Litern erforderlich ist.
Beim Befüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) muss ein Rückhaltevermögen von 900 Litern gegeben sein.

b) Abgabe – Betankung von Fahrzeugen
Für die Abgabe rechnet sich das Rückhaltevolumen aus der maximalen Fördermenge der Kraftstoffpumpe innerhalb von 3 Minuten, d.h. Nenn-Förderleistung der Pumpe 50 Liter/min bedeutet ein Rückhaltevolumen von 150 Liter.

Der Rietberg-Kraftstoffabfüllplatz ist für Benzin nicht zugelassen.

Betrieb / Wartung

Die Abgabeeinrichtung muss schnell abgeschaltet werden können. Eventuell ist ein Not-Ausschalter zu installieren. Halten Sie immer einen Feuerlöscher und Ölbindemittel bereit und hängen Sie eine Betriebsanweisung aus. Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist durchzuführen und das Ex-Schutz-Dokument ist zu erstellen.

Rietberg Kraftstofftankanlagen sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung sind jedoch regelmäßig auf eventuell Beschädigungen zu kontrollieren, denn die Kraftstofftankanlage darf nur in einwandfreiem Zustand eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und ein ggf. vorhandener Grenzwertgeber sowie eine eventuell montierte Pumpe sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.

Sie haben weitere Fragen? Über unsere Hotline beraten wir Sie gerne persönlich: 05244 983-200.

LAGER- UND SAMMELBEHÄLTER NICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE (AIII)

Genehmigung / Prüfung

Gemäß TRbF20 bedarf die ausschließliche Lagerung von brennbaren se-Flüssigkeiten (Flammpunkt über 55°C) bzw. nicht entzündliche Stoffe weder der Anzeige noch der Erlaubnis.

Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Inhalt müssen vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Bis zu einem Anlagenvolumen von 10 m³ kann auf die Prüfung verzichtet werden, sofern die Aufstellung durch einen Fachbetrieb erfolgt ist. Die Prüfpflichten werden übrigens in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.

Anlagen bis 10.000 Liter müssen nicht wiederkehrend geprüft werden (in Wasserschutzgebieten 5 m³). Bei Anlagenvolumen größer 10 m³ (Inhalt aller Behälter) ist im Abstand von fünf Jahren eine Prüfung durch einen Sachverständigen vorzunehmen. Die örtlichen Behörden können weitergehende Anforderung stellen.

Aufstellung

Gemäß AwSV müssen Anlagen so beschaffen sein, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Undichte Stellen müssen zudem schnell und zuverlässig erkennbar sein. Auch austretende, wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Außerdem sind betriebsbedingt auftretende Tropfverluste aufzufangen. Die Aufstellung muss auf ausreichend befestigtem Untergrund erfolgen und ein entsprechender Anfahrschutz muss gewährleistet werden.

Doppelwandige Anlagen im Sinne der der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Rietberg Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Rietberg Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen sind keine doppelwandigen Anlagen im Sinne der AwSV.

Für doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV ist keine Auffangwanne erforderlich  ansonsten gilt:

Im Schadensfall austretende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, müssen zurückgehalten werden können. Das Auffangvolumen des Lagerraumes muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Bei Anlagen bis 1 m³ und für Flüssigkeiten der WGK1 ist kein Rückhaltevolumen erforderlich.

Befüllung

Lagerbehälter dürfen nur mit festem Rohrleitungsanschluss und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Rietberg-Sammelbehälter mit Einfülltrichter dürfen diskontinuierlich mit kleinen Mengen ohne Überfüllsicherung befüllt werden.

Betrieb / Wartung

Ab einem Anlagevolumen vom mehr als 1 m³ hat der Betreiber eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Rietberg Lager- und Sammelbehälter sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung sind jedoch regelmäßig auf eventuelle Beschädigungen zu kontrollieren. Die Anlage darf nur bei einwandfreiem Zustand eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und eine eventuell vorhandene Überfüllsicherung sowie weitere ggf. vorhandene Ausrüstungsteile sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.

LAGER- UND SAMMELBEHÄLTER ENTZÜNDLICHE STOFFE (AI)

Genehmigung / Prüfung

Gemäß TRbF20 ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten elh-Flüssigkeiten (Flammpunkt unter 55 °C) beziehungsweise entzündlichen Stoffe mit einem Volumen von mehr als 450 Litern erlaubnisbedürftig. Das Gleiche gilt für Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern.

Ja, eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen ist erforderlich.

Lager- und Sammelbehälter für entzündliche Stoffe müssen in einem Abstand von 5 Jahren geprüft werden.

Aufstellung

Nach AwSV müssen Anlagen so beschaffen sein, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Undichte Stellen müssen ebenso schnell und zuverlässig erkennbar sein wie austretende wassergefährdende Stoffe, die zurückgehalten werden müssen. Darüber hinaus sind betriebsbedingt auftretende Tropfverluste aufzufangen. Und: Die Aufstellung muss auf ausreichend befestigtem Untergrund erfolgen. Ein entsprechender Anfahrschutz ist zu gewährleisten. Weiterhin darf sich eventuell auslaufende entzündliche Flüssigkeit nicht unkontrolliert ausbreiten können. Darüber hinaus darf der Behälter nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein.

Doppelwandige Anlagen im Sinne der der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Rietberg Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Rietberg Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen sind keine doppelwandigen Anlagen im Sinne der AwSV.

Es ist ein Abstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden einzuhalten, wenn diese nicht feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) sind. Bei der Aufstellung in Gebäuden müssen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Von angrenzenden Räumen müssen Lagerräume feuerbeständig (F90 nach DIN 4102) abgetrennt sein. Außerdem muss die Lüftung ständig einen mindestens 5-fachen Luftaustausch gewährleisten.

Für doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV ist keine Auffangwanne erforderlich – ansonsten gilt:

Im Schadensfall austretende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, müssen zurückgehalten werden können. Das Auffangvolumen des Lagerraumes muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Bei Anlagen bis 1 m³ und für Flüssigkeiten der WGK1 ist kein Rückhaltevolumen erforderlich.

Befüllung

Lagerbehälter dürfen nur mit festem Rohrleitungsanschluss und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Rietberg Sammelbehälter mit Einfülltrichter dürfen diskontinuierlich mit kleinen Mengen ohne Überfüllsicherung befüllt werden.

Betrieb / Wartung

Ab einem Anlagevolumen vom mehr als 1 m³ hat der Betreiber eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. Außerdem muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt und das Ex-Schutz-Dokument erstellt werden.

Rietberg Lager- und Sammelbehälter sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung sind jedoch regelmäßig auf eventuell Beschädigungen zu kontrollieren. Nur bei einwandfreiem Zustand darf die Anlage eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und eine eventuell vorhandene Überfüllsicherung sowie weitere eventuell vorhandene Ausrüstungsteile sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.

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