KRAFTSTOFFCONTAINER KENNZEICHNUNG Verpackungen und IBC sind gemäß ADR Kapitel 5.2 zu kennzeichnen mit: ›› Der UN-Nr. des beförderten Stoffes (z. B. Diesel: UN 1202) ›› Dem Kennzeichen für umweltgefäh
Gemäß ADR-Kapitel 5.2. müssen Versandstücke (Verpackungen und IBC) gekennzeichnet und bezettelt werden, damit von außen erkennbar ist, welcher Stoff enthalten ist. Bei IBC mit einem Volumen über 450